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Steuerratgeber

Steuererklärung: Pflicht oder nicht?

Nicht alle Bundesbürger müssen eine Steuererklärung abgeben. Aufn.: ARAG
Nicht alle Bundesbürger müssen eine Steuererklärung abgeben. Aufn.: ARAG
13.02.2019

Lüchow. Bei Arbeitnehmern zieht der Arbeitgeber jeden Monat Lohnsteuer ab und bezahlt so die Steuerschuld. Für den Arbeitgeber ist steuerlich damit eigentlich alles erledigt und er muss sich nicht weiter mit dem Finanzamt auseinandersetzen. Erst, wenn weitere Einnahmen, bestimmte Kombinationen von Lohnsteuerklassen oder andere Besonderheiten vorliegen, kann dieser zur Abgabe verpflichtet sein. Der Gesetzgeber vermutet in diesen Fällen, dass er trotz Lohnsteuerabzug und / oder Vorauszahlungen während des Jahres vom Arbeitnehmer zu wenig Einkommensteuer bekommen hat. Eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung besteht unter anderem in folgenden Fällen:

– Die steuerpflichtigen Nebeneinkünfte liegen über 410 Euro pro Monat.
– Es wurde ein Freibetrag eingetragen.
– Es wurde Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld und so weiter über 410 Euro bezogen.
– Es bestanden parallel mit mehreren Arbeitgebern Arbeitsverhältnisse.
– Es liegen Kapitalerträge vor, bei denen keine Abgeltungsteuer erhoben werden konnte.
– Nicht verheiratete oder geschiedene Eltern wollen bestimmte Freibeträge für ein Kind übertragen.
– Ein Ehepartner hatte das ganze Jahr oder zeitweise die Steuerklasse 5 oder 6.

Im Umkehrschluss heißt das: Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss auch keine abgeben. Man darf aber freiwillig.

Wenn man nicht über Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (also Arbeitslohn) verfügt und gegebenenfalls der/die Partner / in auch nicht, dann muss er nur dann eine Steuererklärung abgeben, wenn die Einkünfte eine bestimmte Grenze überschreiten. Diese Einkünfte kann man zum Beispiel mit der Vermietung einer Wohnung erzielen oder als Gewerbetreibender, Freiberufler, Freelancer und so weiter. Ob dann eine Steuererklärung abgegeben werden muss, hängt in diesen Fällen vom steuerfreien Grundfreibetrag ab: Liegt man unter dieser Grenze, muss man keine Steuererklärung abgeben. ejz


Freistellungsaufträge rechtzeitig vergeben

Lüchow. Banken, Sparkassen, Bausparkassen und sonstige Geldinstitute verwalten auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dazu zählen etwa Zinsen und Dividenden aus Wertpapieren und anderen Geschäftsanteilen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften. Wer bei diesen Instituten einen Freistellungsauftrag gestellt hat oder im Jahr 2019 noch stellt, kann die pauschale Abgeltungssteuer vermeiden.

Der Sparer-Pauschbetrag, wie er offiziell heißt, liegt für Ledige unverändert bei 801 Euro und für steuerlich nicht getrennt veranlagte oder dauerhaft getrennt lebende Verheiratete beziehungsweise Lebenspartner bei 1602 Euro. Er beinhaltet bereits die Werbungskosten. Depotgebühren sind in diesem Rahmen nicht gesondert absetzbar. Es ist möglich, Freistellungsaufträge bei mehreren Instituten gleichzeitig einzureichen, sofern die Gesamthöhe die genannten Grenzen nicht übersteigt. Wird das gesetzlich zulässige Volumen des Freistellungsauftrags doch überschritten, nimmt die Steuerverwaltung eine nachträgliche Besteuerung vor. Außerdem mahnt sie die Steuerpflichtigen zu Korrekturen an. In den Freistellungsaufträgen ist die Steueridentifikationsnummer anzugeben, bei zusammen veranlagten Ehegatten müssen beide Nummern genannt werden. Was den freigestellten Betrag übersteigt, unterliegt der Abgeltungssteuer. Das ist eine Quellensteuer in Höhe von 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer. Sie ist von den Banken abzuführen.

Im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung können die abgeführte Kapitalertragsteuer und der Soli-Zuschlag in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erstattet das Finanzamt die entrichtete Steuer zurück. lps/Cb


Beratung vom Fachmann

Lüchow. Zu Beginn des Steuerjahres stellen sich viele Steuerpflichtige die Frage, wie man die Steuerlast möglichst gering halten und vielleicht sogar den Staat an angefallenen Kosten beteiligen oder Zuschüsse von ihm erhalten kann. Viele deutsche, europäische und andere internationale Vorschriften erscheinen Steuerzahlern wie ein schwer durchschaubares Dickicht, das man ohne professionelle Hilfe kaum durchdringen kann. Nicht wenige Steuerpflichtige basteln deshalb lange an ihrer Steuererklärung und ärgern sich später über nur geringe Erstattungen oder sogar Nachforderungen vom Finanzamt. Handbücher zum Steuersparen und das Internet helfen selten. Wer eine dauerhafte Entlastung durch Rückerstattung oder die Vermeidung von Steuern anstrebt, kann fachkundige Hilfe gebrauchen. Dafür gibt es Fachleute: die Steuerberaterinnen und Steuerberater.

Laut Steuerberatungsgesetz (StBerG) sind sie als Organe der Steuerrechtspflege zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuerfragen für Privatpersonen und Unternehmer unbeschränkt berechtigt. Sie beraten bei Steuererklärungen, erstellen Jahresabschlüsse und Buchführungen. Steuerberater arbeiten mit dem Ziel, die Steuerlast ihrer Mandantschaft so gering wie möglich zu halten, und das auch während des laufenden Geschäftsjahres. Zudem prüfen sie die Steuerbescheide ihrer Mandanten und vertreten diese vor den Finanzgerichten. lps/Cb


Hilfen im Haushalt

Lüchow. Wer bei einem Dienstleister oder bei Selbstständigen Tätigkeiten in Auftrag gibt, die sonst Mitglieder des Haushalts übernehmen würden, kann Teile der Kosten direkt von der Steuerschuld abziehen. Maximal dürfen Arbeits- und Fahrtkosten und die für die Nutzung von Maschinen und Gartengeräten bis 20 000 Euro als haushaltsbezogener Höchstbetrag zu einem Fünftel geltend gemacht werden. Das ergibt einen Abzug von der Steuerschuld bis 4 000 Euro pro Jahr. Die Arbeiten müssen haushaltsnah sein und direkt im eigenen Haus, der Wohnung oder auf dem Grundstück vorgenommen werden. Eine offizielle Rechnung ist Voraussetzung.

Um Schwarzarbeit zu bekämpfen, soll die Zahlung unbar per Überweisung nachgewiesen werden. Besondere Regelungen gelten für Beschäftigte auf 450-Euro- Basis, die im Haushalt tätig sind. In diesem Fall ist der Steuerabzug auf 510 Euro pro Jahr begrenzt. Diese Vergünstigung kann zusätzlich zum Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen und den Arbeitskosten für Handwerker geltend gemacht werden. lps/Cb


Doppelter Haushalt

Lüchow. Ist aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung notwendig, können die Kosten der Zweitwohnung bis maximal 1000 Euro monatlich sowie Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt einmal pro Woche oder die Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist das Führen eines eigenen Hausstandes am Wohnort (nicht Beschäftigungsort). Laut Finanzverwaltung braucht am Ort des eigenen Hausstandes jedoch kein „hauswirtschaftliches Leben“ zu herrschen, zum Beispiel wenn der/die Beschäftigte seine/n nicht berufstätige/n Ehepartner/in an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt.

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 26.9.18 festgestellt: Zusammenlebende Ehegatten mit Kind können am Beschäftigungsort auch eine doppelte Haushaltsführung unterhalten. Im entschiedenen Fall sprachen zahlreiche Faktoren für die Beibehaltung des Lebensmittelpunktes im Heimatdorf (AZ 7 K 3215/16). lps/Cb